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BVerfG·1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17·27.09.2017

Beschwerdekammerbeschluss: Gründe der Prozessökonomie können Aufschub der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden mit Blick auf eine spätere Verfahrensverbindung rechtfertigen - Verwerfung mehrerer unzureichend begründeter, mithin unzulässiger Verzögerungsbeschwerden - Ausschluss der Berichterstatterin der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Mitwirkung an der Beschwerdekammerentscheidung gem § 97c Abs 2 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Verfahrensdauer mehrerer Verfassungsbeschwerden; die Beschwerdekammer verwirft die Verzögerungsbeschwerden als unzulässig, da die erforderliche substantiierte Darlegung gemäß §97b Abs.2 Satz2 BVerfGG fehlt. Das Gericht hält prozessökonomische Gründe für eine verzögerte Bearbeitung und die Abwarten/Verbindung von Verfahren für gerechtfertigt. Zudem wird die Richterin Baer nach §97c Abs.2 BVerfGG von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Ausgang: Die Verzögerungsbeschwerden werden mangels substantiierter Darlegung als unzulässig verworfen; Berichterstatterin nach §97c Abs.2 BVerfGG ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist nach §97c Abs.2 BVerfGG von der Mitwirkung auszuschließen, wenn er in den Verfahren, deren Dauer gerügt wird, zuvor als Berichterstatter beteiligt war.

2

Eine Verzögerungsbeschwerde nach §97b BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, weshalb die Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen sein soll.

3

Gründe der Prozessökonomie können eine verzögerte Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden rechtfertigen, insbesondere wenn das Abwarten weiterer Eingänge zur späteren Verfahrensverbindung sachgerecht ist.

4

Die bloße Überschreitung einer Zwölfmonatsfrist begründet nicht ohne Weiteres eine unzulässige Verfahrensverzögerung; maßgeblich ist die Gesamtsituation und die Erforderlichkeit prozessökonomischer Maßnahmen.

Relevante Normen
§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG§ 97c Abs 1 BVerfGG§ 97c Abs 2 BVerfGG§ 97c Abs. 2 BVerfGG§ 97c Abs. 1 BVerfGG§ 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Richterin Baer ist in den Verfahren 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17 und 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Die Verzögerungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Richterin Baer ist in den vorliegenden Verfahren nach § 97c Abs. 2 BVerfGG von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in den Verfahren, deren Dauer mit den vorliegenden Verzögerungsbeschwerden gerügt wird, als Berichterstatterin beteiligt war. An ihre Stelle tritt nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 über die Besetzung der Beschwerdekammer gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 die Richterin Britz.

2

Die Verzögerungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Dauer der angegriffenen Verfahren unangemessen lang gewesen sein soll. Für eine solche unangemessen lange Verfahrensdauer ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Auch wenn zwischen dem Eingang der Verfassungsbeschwerden und der Nichtannahmeentscheidung in den Verfahren 1 BvR 1148/15 und 1 BvR 1230/15 mehr als zwölf Monate vergingen, erscheint es angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerden aus prozessökonomischen Gründen angemessen, einzelne Verfahren nicht sofort zu bearbeiten, sondern den Eingang weiterer Verfassungsbeschwerden abzuwarten und die Verfahren sodann zur Entscheidung zu verbinden.