Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1137/17) am 11.02.2019 durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung an und sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Vorinstanzen waren AG Köln und LG Köln. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Begründung und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss von einer Entscheidung ausschließen.
Bei Anwendung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Ein Kammerbeschluss ohne Begründung genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wenn der Begründungsverzicht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG angezeigt ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 23. März 2017, Az: 24 S 22/16, Urteil
vorgehend AG Köln, 10. August 2016, Az: 126 C 160/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.