Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG lehnt den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Verfassungsbeschwerde ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt oder Erfolgsaussichten nach §114 ZPO bestehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitergehende Begründung bleibt nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG aus. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg darlegt (§ 23 Abs.1 S.2 BVerfGG i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).
Fehlt eine substantiierte Darlegung der Erfolgsaussichten beziehungsweise konkreter Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, ist der PKH-Antrag abzulehnen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten erkennbar sind.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Gericht gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf eine weitere Begründung verzichten; die Entscheidung kann unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 14. April 2021, Az: 17 W 9/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 8. Februar 2021, Az: 17 W 18/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 1. Februar 2021, Az: 17 W 9/21, Beschluss
vorgehend LG Köln, 21. Januar 2021, Az: 4 O 307/16, Beschluss
vorgehend LG Köln, 23. November 2020, Az: 4 O 307/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 - und vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 - war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.