Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden rügen, das BAG habe die 2012 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt und damit Art. 9 GG verletzt. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Es verweist auf die Ausführungen der Kammer in 1 BvR 4/17 und sieht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiterer Begründung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Rügen unbegründet und daher verworfen; Verweis auf 1 BvR 4/17; keine weitere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen offensichtlich unbegründet sind.
Die Kammer kann in einem Nichtannahmebeschluss auf die in einem parallelen Verfahren entwickelten Erwägungen verweisen, sofern diese für die Beurteilung des Beschwerdevortrags maßgeblich sind.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in Nichtannahmeentscheidungen von einer ausführlichen Begründung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 25. Januar 2017, Az: 10 ABR 43/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die 2012 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die Entscheidung verstößt aus Sicht der Beschwerdeführenden gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer in der Sache 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.
III.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.