Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - keine Grundrechtsverletzung durch Zubilligung eines lediglich geminderten Regelbedarfs (§ 20 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB II <juris: SGB 2>) trotz Erwerbsunfähigkeit des Vaters der Betroffenen - Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf § 21 Abs 2 SGB 2 (Schwangerenmehrbedarf) unzureichend substantiiert
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde einer volljährigen, erwerbsfähigen Tochter, die mit ihrem erwerbsunfähigen Vater in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, richtet sich gegen die Auslegung des BSG, wonach ihr nur ein geminderter Regelbedarf (§ 20 Abs.2 SGB II) zustehe. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht an, weil die fachgerichtliche Entscheidung im Bewertungsrahmen liegt und die Vorlage in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht substantiiert dargelegt ist. Auch die Rüge einer Gleichheitsverletzung wegen der Regelung des Schwangerenmehrbedarfs (§ 21 Abs.2 SGB II) ist nicht ausreichend konkret begründet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht entzieht sich einer weitergehenden Grundrechtsprüfung fachgerichtlicher Auslegungsentscheidungen, soweit diese innerhalb des fachgerichtlichen Bewertungsrahmens bleiben und keine hinreichend dargelegten verfassungsrechtlichen Verletzungen vorliegen.
Eine behauptete Gleichheitsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht bereits durch bloße unterschiedliche Bemessung einer Sozialleistung gegeben; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern und in welchem Umfang eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.
Die unterschiedliche Festsetzung eines Mehrbedarfs (z. B. Schwangerenmehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II) gegenüber Alleinstehenden und Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann zulässig sein, soweit typische Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung berücksichtigt werden; dagegen ist eine verfassungsrechtliche Mängelrüge nur mit konkreten Darlegungen zur Höhe und den nicht berücksichtigten Bedarfen begründet.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfolgung der Rechtsbehelfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 1. Dezember 2016, Az: B 14 AS 21/15 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Dezember 2014, Az: L 6 AS 1732/13, Urteil
vorgehend SG Münster, 31. Januar 2013, Az: S 15 AS 563/11, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Soweit sich die Beschwerdeführerin, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater lebt, gegen die Auslegung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ihr als volljährigem erwerbsfähigem Kind unter 25 Jahren nur ein geminderter Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II zustehe, obwohl ihr Vater erwerbsunfähig und sie die Hauptleistungsberechtigte ist, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich insoweit im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar gegen § 21 Abs. 2 SGB II wendet, der die Höhe des Schwangerenmehrbedarfs als prozentualen Anteil des Regelbedarfs bestimmt, und sie hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Eine Gleichheitsverletzung ist nicht schon dadurch dargetan, dass ohne nähere Ausführungen zum Umfang der Leistung allein eine unterschiedliche Bemessung des Schwangerenmehrbedarfs für alleinstehende Schwangere und solche in einer Bedarfsgemeinschaft gerügt wird. Denn hierdurch können Einsparungen berücksichtigt werden, die bei einer gemeinsamen Haushaltsführung im familiären Zusammenleben typischerweise auftreten (vgl. BVerfGE 142, 353 <373 Rn. 45>). Zu der Frage der Höhe des Schwangerenmehrbedarfs jedoch sowie zu der Frage, ob mit der Abschmelzung dieser Leistung in Bedarfsgemeinschaften solche Einsparungen in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise erfasst werden, trägt die Beschwerdeführerin substantiiert nichts vor. Ebenso wenig greift sie sachhaltig eine mögliche Gleichheitsverletzung durch die Ungleichbehandlung von Schwangeren, die mit einem Partner zusammenleben, und solchen, die mit ihren Eltern zusammenleben, in ihrer Verfassungsbeschwerde an.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.