Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 110/20·18.10.2020

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde, unbeschadet einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht die vorgebrachten Sachrügen als nicht durchgreifend an und verweist zur Begründung auf einen früheren Beschluss der Kammer zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes und zur Bindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber. Eine weitergehende Begründung unterbleibt nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; inhaltliche Rügen greifen nicht durch, Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit die in einer Verfassungsbeschwerde erhobenen materiellen Rügen offensichtlich keinen Erfolg haben, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

3

Rügen gegen die rückwirkende Anwendung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes sowie gegen die Bindung nicht tarifgebundener Arbeitgeber rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme einer Verfassungsbeschwerde, wenn die Kammer deren Durchgreifen verneint.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 24. September 2019, Az: 10 AZR 562/18, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. November 2018, Az: 9 Sa 627/18, Urteil

vorgehend ArbG Berlin, 29. März 2018, Az: 61 Ca 81038/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.