Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtlich Urteile des LAG Nürnberg und des ArbG Bamberg, die auf BAG-Rechtsprechung zu §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG beruhten. Das BVerfG gab die Beschwerde statt, hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass die BAG-Auslegung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und dadurch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; Kosten erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn gerichtliche Auslegung einer materiellen Vorschrift die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und dadurch Grundrechte verletzt.
Die Überschreitung vertretbarer Auslegung durch die Rechtsprechung kann eine Verletzung des Rechtsstaatsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG begründen.
Erkennt ein oberes Gericht eine Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift als verfassungswidrig, sind darauf beruhende Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde die angegriffenen Entscheidungen aufheben und dem Betroffenen die notwendigen Auslagen erstattet zusprechen.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 19. März 2014, Az: 7 AZN 1319/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 24. Oktober 2013, Az: 5 Sa 740/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1025/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 740/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1025/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 740/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 7 AZN 1319/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.