Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen prozessuale Zwischenentscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde - hier: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung im sozialgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil eine Verfassungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung unzulässig ist, wenn der behauptete Grundrechtsverstoß noch mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend gemacht werden kann. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde gegen prozessuale Zwischenentscheidungen ist unzulässig, soweit ein behaupteter Grundrechtsverstoß noch im Rahmen der Anfechtung der späteren Endentscheidung geltend gemacht werden kann.
Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung kann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen, wenn ein Verlegungsgrund vorliegt.
Bei anfechtbaren Endentscheidungen unterliegt die Frage, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, der vollen Nachprüfung durch die Berufungsinstanz.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht einen damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel gegenstandslos.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist.
Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig, wenn und weil hier ein etwaiger Verfassungsverstoß auch noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>; 119, 292 <294>). Ob das Sozialgericht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Grundsatz des fairen Verfahrens missachtet und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unterliegt bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verletze den Beschwerdeführer in seinen Prozessgrundrechten, wäre dem in der zweiten Instanz abzuhelfen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.