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BVerfG·1 BvR 1088/20·16.06.2020

Erfolgloser, da nicht hinreichend begründeter Eilantrag gegen §§ 3 bis 7 des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (juris: MietBegrG BE) - auch bei Antrag auf Außervollzugsetzung eines Gesetzes sind Darlegungen zu eigenem schwerem Nachteil des Antragstellers erforderlich

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Außervollzugsetzung der §§ 3–7 des Berliner Mietenbegrenzungsgesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG hielt den Antrag für unzulässig, weil die gesetzlich geforderte Begründung nach § 23 Abs.1 S.2 BVerfGG nicht erbracht war. Insbesondere wurden eigene schwerwiegende Nachteile nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Folgenabwägung berücksichtigt Drittinteressen nur bei substantiiertem Eigenvortrag.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der §§ 3–7 MietBegrG BE mangels hinreichender Begründung und substantiiertem Eigenvortrag verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt.

2

Bei der Folgenabwägung sind auch Auswirkungen auf Dritte zu berücksichtigen; dies setzt jedoch voraus, dass die Antragsteller eigene, schwerwiegende Nachteile substantiiert vortragen.

3

Der Vortrag der Antragsteller muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert darlegen, dass ihnen durch die angegriffene Regelung ein schwerer Nachteil droht, dessen Abwehr die dringende Anordnung rechtfertigt.

4

Fehlt ein solcher substantiiert vorgetragener Eigennachteil und eine schlüssige Begründung, ist der Eilantrag unzulässig bzw. zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 3 MietBegrG BE§ 4 MietBegrG BE§ 5 MietBegrG BE§ 6 MietBegrG BE

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag, §§ 3, 4, 5, 6 und 7 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl <BE> S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

2

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können auch solche Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

3

Die Beschwerdeführenden haben hier nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.