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BVerfG·1 BvR 1083/17·31.07.2017

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei unzureichender Auseinandersetzung mit argumentativer Begründung des angegriffenen Berufungsurteils

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung substantiierten Vorbringens entbehrte. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die erstinstanzlichen Erwägungen und setzte sich nicht mit der eigenständigen, vertieften Argumentation der vorinstanzlichen Entscheidung auseinander. Daher liegt ein Substantiierungsmangel und damit Unzulässigkeit vor.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig wegen Substantiierungsmangels, wenn die Begründung sich nur gegen die erstinstanzlichen Erwägungen richtet und keine substantielle Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung entwickelten, eigenständigen Begründung enthält.

2

Die Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, inwiefern verfassungsrechtliche Rechte verletzt sein sollen; allgemeine oder wiederholte Rügen gegen frühere Instanzen genügen nicht.

3

Trägt die Vorinstanz (oberes Gericht) eine eigene oder vertiefte Argumentation vor, muss die Verfassungsbeschwerde diese obergerichtlichen Erwägungen unmittelbar und substantiiert angreifen, andernfalls ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 23. März 2017, Az: 7 B 11/16, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10. Juni 2016, Az: 10 A 10878/15.OVG, Urteil

vorgehend VG Mainz, 22. April 2015, Az: 3 K 1478/14.MZ, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierten Vorbringens unzulässig. Denn die Begründung der Verfassungsbeschwerde wendet sich argumentativ alleine gegen die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genannten Gründe. Sie setzt sich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das den Einwendungen der Beschwerdeführerin teilweise argumentativ gefolgt ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber letztlich mit eigener bzw. gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung vertiefter Argumentation bestätigt hat, aber nicht auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde daher nicht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.