Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei unzureichender Auseinandersetzung mit argumentativer Begründung des angegriffenen Berufungsurteils
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung substantiierten Vorbringens entbehrte. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die erstinstanzlichen Erwägungen und setzte sich nicht mit der eigenständigen, vertieften Argumentation der vorinstanzlichen Entscheidung auseinander. Daher liegt ein Substantiierungsmangel und damit Unzulässigkeit vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig wegen Substantiierungsmangels, wenn die Begründung sich nur gegen die erstinstanzlichen Erwägungen richtet und keine substantielle Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung entwickelten, eigenständigen Begründung enthält.
Die Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, inwiefern verfassungsrechtliche Rechte verletzt sein sollen; allgemeine oder wiederholte Rügen gegen frühere Instanzen genügen nicht.
Trägt die Vorinstanz (oberes Gericht) eine eigene oder vertiefte Argumentation vor, muss die Verfassungsbeschwerde diese obergerichtlichen Erwägungen unmittelbar und substantiiert angreifen, andernfalls ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren ausführlichen Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 23. März 2017, Az: 7 B 11/16, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10. Juni 2016, Az: 10 A 10878/15.OVG, Urteil
vorgehend VG Mainz, 22. April 2015, Az: 3 K 1478/14.MZ, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierten Vorbringens unzulässig. Denn die Begründung der Verfassungsbeschwerde wendet sich argumentativ alleine gegen die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genannten Gründe. Sie setzt sich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das den Einwendungen der Beschwerdeführerin teilweise argumentativ gefolgt ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber letztlich mit eigener bzw. gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung vertiefter Argumentation bestätigt hat, aber nicht auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde daher nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.