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BVerfG·1 BvR 1083/09·21.09.2011

PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt und Herrn G. c/o Rechtsanwälte S. beigeordnet. Der Beschluss stellt damit die Bedürftigkeit und die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes fest.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen seiner Verfahrensbefugnisse Prozesskostenhilfe gewähren.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden werden, wenn dies zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des Bedürftigen erforderlich ist.

3

Wird im Prozesskostenhilfebeschluss eine Beiordnung vorgenommen, muss das Gericht die Beiordnung eines konkreten Rechtsanwalts ausdrücklich anordnen.

4

Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe beruht auf der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung zur Sicherung des rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 13. November 2008, Az: B 14 AS 2/08 R, Urteil

vorgehend SG Dortmund, 12. November 2007, Az: S 32 AS 428/06, Urteil

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn G. c/o Rechtsanwälte S. gewährt.