Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG an das BVerfG. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht an, weil im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge erhoben wurde und damit der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Es lägen keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig eingestuft wurde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen unerschöpftem Rechtsweg (unterbliebene Anhörungsrüge) und fehlender Annahmegründe
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der erforderliche fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; die Zulässigkeit richtet sich insbesondere nach § 90 Abs. 2 BVerfGG.
Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gehört in der Regel die Erhebung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren zum zu erschöpfenden Rechtsweg.
Wird die Anhörungsrüge nicht erhoben, fehlen regelmäßig die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, sofern nicht ausnahmsweise Entschuldigungsgründe die Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich machen.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde verlangt zwingende Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG; das Fehlen solcher Gründe rechtfertigt die Nichtannahme.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. März 2022, Az: III ZR 79/2, Urteil
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Juni 2021, Az: 2 U 13/21, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 24. Februar 2021, Az: 4 O 146/20, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.