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BVerfG·1 BvR 1069/22·20.10.2022

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art 103 Abs 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG an das BVerfG. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht an, weil im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge erhoben wurde und damit der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Es lägen keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig eingestuft wurde.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen unerschöpftem Rechtsweg (unterbliebene Anhörungsrüge) und fehlender Annahmegründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der erforderliche fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; die Zulässigkeit richtet sich insbesondere nach § 90 Abs. 2 BVerfGG.

2

Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gehört in der Regel die Erhebung einer Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren zum zu erschöpfenden Rechtsweg.

3

Wird die Anhörungsrüge nicht erhoben, fehlen regelmäßig die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, sofern nicht ausnahmsweise Entschuldigungsgründe die Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich machen.

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Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde verlangt zwingende Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG; das Fehlen solcher Gründe rechtfertigt die Nichtannahme.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 321a ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. März 2022, Az: III ZR 79/2, Urteil

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Juni 2021, Az: 2 U 13/21, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 24. Februar 2021, Az: 4 O 146/20, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.