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BVerfG·1 BvR 1054/17·08.06.2017

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ausschluss des Kindesumgangs und Amtsermittlungspflicht bzgl der Verfügbarkeit eines Umgangsbegleiters iSd § 1684 Abs 4 S 3 BGB

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe und rügt die amtsgerichtliche vorläufige Ausschließung des Kindesumgangs sowie fehlende Amtsermittlung bzgl. eines Umgangsbegleiters (§ 1684 Abs.4 S.3 BGB). Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Sachvorträge zur Begründung einer Gehörs- oder Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert waren. Eine Kindeswohlgefährdung oder Unterlassung amtlicher Ermittlungen wurde nicht konkret dargelegt; der PKH-Antrag wurde abgelehnt und die beantragte einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt; einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgversprechend, wenn sie substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Verletzung grundrechtlicher Positionen begründen.

2

Zur Annahme einer Kindeswohlgefährdung sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich; bloße Vermutungen oder pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Lehnt ein Familiengericht Umgang mangels Verfügbarkeit eines Umgangsbegleiters vorläufig ab, obliegt ihm die von Amts wegen gebotene Prüfung, ob ein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung steht.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht ein Verfahren zur einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1684 Abs 1 BGB§ 1684 Abs 3 BGB§ 1684 Abs 4 S 3 BGB

Vorinstanzen

vorgehend AG München, 2. Mai 2017, Az: 531 F 9082/16, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Annahme des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin habe wiederholt mit einem eigenmächtigen Umgangsabbruch gedroht, angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in den vier Monaten vor Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung alle wöchentlichen Umgangstermine wahrgenommen hat, tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung begründen könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Offen bleiben kann hier auch, inwiefern - wie das Amtsgericht annimmt - Belästigungen der Verfahrensbeteiligten durch die Beschwerdeführerin und - vom Amtsgericht angenommene - Anzeichen einer psychischen Erkrankung eine Kindeswohlgefährdung begründen könnten; hierfür wäre durch Benennung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen ein konkreter Bezug zum Wohl des Kindes herzustellen. Im Ergebnis hat die Verfassungsbeschwerde deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet hat, dass das Amtsgericht - indem es den Umgang einstweilen auch mangels Verfügbarkeit eines zum Umgang bereiten Umgangsbegleiters ausgeschlossen hat - in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise nicht der von Amts wegen zu klärenden Frage nachgekommen ist, ob und wenn ja welcher mitwirkungsbereite Dritte zur Verfügung steht.

2

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung er-ledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 102, 197 <198, 224>).

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.