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BVerfG·1 BvR 1038/20·08.09.2020

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Vorlage entscheidungerheblicher Unterlagen - Verweisung auf Anlagen aus einem anderen anhängigen Verfahren nicht ausreichend

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den isolierten PKH-Antrag ab, weil entscheidungserhebliche Unterlagen und eine einigermaßen plausible Minimalbegründung nicht vorgelegt oder zusammenfassend dargestellt wurden. Ein Verweis auf Anlagen in einem anderen Verfahren genügt nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung mangels vorgelegter entscheidungserheblicher Unterlagen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 114 ff. ZPO möglich; eine isolierte Gewährung ist nicht ausgeschlossen.

2

In einem isolierten PKH-Verfahren muss der Antragsteller die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegen und eine einigermaßen plausible Minimalbegründung darstellen.

3

Das bloße Verweisen auf in einem anderen anhängigen Verfahren vorgelegte Anlagen ersetzt nicht die Pflicht, entscheidungserhebliche Unterlagen im vorliegenden Verfahren vorzulegen oder deren Inhalt zusammenfassend darzustellen.

4

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, in anderen Verfahren eingereichte Anlagen herauszusuchen, um die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde zu beurteilen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 ff. ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Dabei kann im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vom Antragsteller erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 8). Unverzichtbar ist mithin eine einigermaßen plausible Minimalbegründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7).

2

An einer solchen fehlt es hier. Der Antragsteller hat wichtige Unterlagen weder vorgelegt noch ihrem Inhalt nach zusammenfassend wiedergegeben, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde im Sinne dieser Minimalbegründung unabdingbar sind. Es reicht nicht aus, in diesem Zusammenhang auf Unterlagen zu verweisen, die in einem anderen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren eingereicht worden sind. Denn wenn es schon nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen, aber zum jeweiligen Verfahren selbst eingereichten Anlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>), so ist es erst recht nicht seine Aufgabe, diese Anlagen erst aus anderen anhängigen Verfahren zutage zu fördern, um eine ausreichende Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu erhalten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.