Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die auf der BAG-Rechtsprechung zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruhen. Zentrale Frage ist, ob die Auslegung die verfassungsrechtlichen Grenzen vertretbarer Rechtsfortbildung überschreitet und damit Grundrechte verletzt. Das BVerfG nimmt die Beschwerde an, gibt ihr statt, hebt das LAG-Urteil auf und verweist die Sache zurück; die Entscheidung stützt sich auf eine frühere BVerfG-Entscheidung, wonach die BAG-Rechtsprechung die Grenzen überschreitet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde erfolgreich; LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Rechtsfortbildung ist an verfassungsrechtliche Grenzen gebunden; sie überschreitet diese, wenn sie auf Gesetzesstoff hinausläuft, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG kann vorliegen, wenn Gerichte durch Auslegung und Rechtsfortbildung materiell-rechtliche Regeln schaffen, die über den zulässigen Auslegungsrahmen hinausgehen.
Wenn die Rechtsprechung eines obersten Gerichts zur Auslegung einer Norm die Grenzen vertretbarer Auslegung überschreitet, sind auf dieser Rechtsprechung beruhende Entscheidungen der unteren Instanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, wenn durch gerichtliche Rechtsfortbildung grundrechtlich relevante Eingriffe in die Rechtsstellung einer Partei erfolgt sind und diese Verletzung nicht anders abzuhelfen ist.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 19. März 2014, Az: 7 AZN 1320/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 24. Oktober 2013, Az: 5 Sa 746/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 23. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1153/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 746/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1153/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 746/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 7 AZN 1320/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.