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BVerfG·1 BvR 1027/14·04.07.2018

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die auf der Rechtsprechung des BAG zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG beruhten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an und gab ihr statt, weil die BAG-Auslegung die Grenzen vertretbarer Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Das LAG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; Kosten werden erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben, Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, Erstattung der notwendigen Auslagen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde kann begründet sein, wenn obergerichtliche Rechtsprechung durch Überschreitung der Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung Grundrechte verletzt.

2

Zur Prüfung der Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung ist zu prüfen, ob die gerichtliche Auslegung noch im vom Gesetzgeber eröffneten Regelungsspielraum liegt.

3

Wenn das Bundesverfassungsgericht eine obergerichtliche Auslegung als unzulässig einstuft, sind hiervon betroffene Urteile aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Fachgericht zurückzuverweisen.

4

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden führen zur Erstattung notwendiger Auslagen durch den Staat.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 19. März 2014, Az: 7 AZN 1317/13, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. September 2013, Az: 5 Sa 524/12, Urteil

vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1215/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 524/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1215/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 524/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 7 AZN 1317/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.