Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die auf der Rechtsprechung des BAG zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG beruhten. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde an und gab ihr statt, weil die BAG-Auslegung die Grenzen vertretbarer Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet. Das LAG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; Kosten werden erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde stattgegeben; LAG-Urteil aufgehoben, Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, Erstattung der notwendigen Auslagen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann begründet sein, wenn obergerichtliche Rechtsprechung durch Überschreitung der Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung Grundrechte verletzt.
Zur Prüfung der Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung ist zu prüfen, ob die gerichtliche Auslegung noch im vom Gesetzgeber eröffneten Regelungsspielraum liegt.
Wenn das Bundesverfassungsgericht eine obergerichtliche Auslegung als unzulässig einstuft, sind hiervon betroffene Urteile aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Fachgericht zurückzuverweisen.
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden führen zur Erstattung notwendiger Auslagen durch den Staat.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 19. März 2014, Az: 7 AZN 1317/13, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 19. September 2013, Az: 5 Sa 524/12, Urteil
vorgehend ArbG Bamberg, 19. Juli 2012, Az: 1 Ca 1215/11, Urteil
Tenor
1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 524/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1215/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. September 2013 - 5 Sa 524/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 7 AZN 1317/13 - gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.