Nichtannahmebeschluss: "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung (BeschnG) mit dem Vorwurf, als 1991 sechsjährig beschnittene Person betroffen zu sein. Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar i.S.v. § 90 Abs.1 BVerfGG betroffen ist. Die Gesetzesregelung (§ 1631d BGB) erlaubt Nichtärzte nur in den ersten sechs Lebensmonaten, sodass der geschilderte Fall nicht erfasst wird; zudem kommen Verjährungsfragen zivil- und strafrechtlicher Ansprüche hinzu.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; keine Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers (§ 90 Abs. 1 BVerfGG)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG betroffen ist.
Die Reichweite einer gesetzlichen Regelung bestimmt, ob eine Person durch diese Regelung selbst betroffen ist; trifft die Regelung nur auf andere, konkreter umschriebene Sachverhalte zu, fehlt die Selbstbetroffenheit.
Das bloße Vorbringen möglicher zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche begründet nicht ohne Weiteres die erforderliche gegenwärtige Betroffenheit für eine Verfassungsbeschwerde, wenn Verjährungs- oder sonstige Hinderungsgründe ersichtlich sind.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist maßgeblich, ob die angegriffene Norm in den vom Beschwerdeführer behaupteten Fall unmittelbar eingreift; eine gesetzliche Privilegierung anders gelagerter Lebenssachverhalte begründet keine unmittelbare Betroffenheit.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten "Beschneider", der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.