Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1021/17·29.06.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorliegen eines schweren Nachteils nicht hinreichend substantiiert dargelegt - hier: Vollstreckung eines zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht dienenden Ordnungsgeldbeschlusses - unzureichende Darlegung der Existenzbedrohung durch Ordnungsgeld iHv 10.000 Euro sowie der Unzumutbarkeit, den Unterlassenstitel einstweilen zu befolgen

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtEinstweilige AnordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Geschäftsführer einer GmbH, die automatisierte "Bot"-Software vertreibt, beantragt im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Ordnungsgeldbeschluss. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Beschwerdeführer den nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen schweren Nachteil nicht substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Zahlungsunfähigkeit, zur wirtschaftlichen Lage und zum Umfang der betroffenen Tätigkeit sowie zum nicht wiedergutzumachenden Schaden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil der drohende schwere Nachteil nicht substantiiert dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiiert dargelegte Gefahr eines schweren Nachteils voraus.

2

Die bloße Behauptung einer Existenzgefährdung durch künftige Vollstreckungsmaßnahmen genügt nicht; es sind konkrete und nachprüfbare Angaben zur wirtschaftlichen Lage und zur Betroffenheit des Geschäftsbereichs erforderlich.

3

Die Möglichkeit, ein festgesetztes Ordnungsgeld zunächst zu bezahlen und im Erfolgsfall Rückerstattung zu verlangen, kann gegen das Vorliegen eines unabwendbaren schweren Nachteils sprechen, sofern nicht die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird.

4

Die Einstweilige Befolgung eines Unterlassungstitels ist nur dann unzumutbar, wenn konkrete, nicht wiedergutzumachende Schäden dargelegt werden, die eine sofortige Befolgung objektiv unzumutbar machen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 890 Abs 1 S 1 ZPO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 890 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 20. März 2017, Az: 14 W 1025/16, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 29. Dezember 2016, Az: 14 W 1025/16, Beschluss

nachgehend BVerfG, 13. April 2022, Az: 1 BvR 1021/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Software als Zubehör für verschiedene Online-Computerspiele zu entwickeln und zu vertreiben. Diese Software führt bestimmte Handlungen innerhalb eines Spiels automatisiert durch und entlastet dadurch den menschlichen Spieler (sogenannte "Bot"-Software). Die Herstellerin zweier betroffener Online-Spiele erwirkte gegen den Beschwerdeführer einen Titel, mit dem diesem die Vervielfältigung der Client-Software für die streitgegenständlichen zwei Online-Spiele untersagt wurde. Wegen Zuwiderhandlung gegen diesen Unterlassungstitel wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € (ersatzweise ein Tag Ersatzzwangshaft je 1.000 €) festgesetzt.

2

Der Beschwerdeführer, der gegen den Ordnungsgeldbeschluss Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben hat, befürchtet, dass zukünftig weitere - gegebenenfalls auch höhere - Ordnungsgelder beantragt und verhängt würden, was zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Dies könne er nur durch vollständige Einstellung seines Geschäftsbetriebs vermeiden.

II.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt hat.

4

Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris). Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

5

Dies folgt daraus, dass er sich nicht damit auseinandersetzt, weshalb er das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € gegen das er sich wendet, nicht zunächst begleichen kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. August 2013 - 2 BvR 2752/11 -, NJW 2014, 375 <376> zur Begleichung eines nicht existenzbedrohenden Bußgelds). Er trägt weder zu dieser Möglichkeit noch zu seiner wirtschaftlichen Situation vor. Eine solche Zahlung verschaffte auch keine vollendeten Tatsachen. Falls die angegriffenen Beschlüsse im Wege der Verfassungsbeschwerde aufgehoben würden, fehlte dem beigetriebenen Zwangsgeld die Rechtsgrundlage. Es wäre vom Staat an den Beschwerdeführer zu erstatten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2017, § 890 Rn. 26).

6

Ebensowenig hat der Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, inwiefern die einstweilige Befolgung des Unterlassungstitels einen unzumutbaren Nachteil darstellte. Hierdurch kann er zukünftig die Verhängung weiterer Ordnungsgelder vermeiden. Die bloße Behauptung, er sei zu einer vollständigen Aufgabe seines Geschäftsbetriebs gezwungen, kann nicht genügen. Denn der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben gemacht, welchen Umfang gerade die streitgegenständliche "Bot"-Software an seinem Gesamtgeschäft darstellt. Ebensowenig hat er dargelegt, welchen konkreten, nicht wiedergutzumachenden Schaden er durch eine - gegebenenfalls vorübergehende - Befolgung des Unterlassungsgebots zu erwarten hätte. Die pauschale Bezugnahme auf die "Schnelllebigkeit und Dynamik auf dem betreffenden Zubehörmarkt für Computerspiele" genügt hierfür nicht.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.