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BVerfG·1 BvR 1015/15·29.03.2017

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bevollmächtigte beantragte für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 €. Das BVerfG setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 50.000 € fest. Es hielt an dem durch ständige Rechtsprechung gebildeten Regelwert fest und sah keine Veranlassung für eine Abweichung trotz vorgebrachter wirtschaftlicher Nachteile.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 300.000 € abgewiesen; Gegenstandswert auf 50.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sind die subjektive Bedeutung, die besondere objektive Bedeutung des Verfahrens und das Maß der Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit maßgeblich.

2

Für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt in der ständigen Rechtsprechung regelmäßig ein Gegenstandswert von 50.000 €.

3

Von dem Regelwert ist nur dann abzuweichen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls — etwa außergewöhnlich hohes persönliches Interesse, besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung oder ein außergewöhnlicher Umfang anwaltlicher Tätigkeit — eine höhere Bewertung rechtfertigen.

4

Die bloße Darstellung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Beschwerführers begründet ohne tragfähige Anknüpfungspunkte für die objektive Bedeutung des Verfahrens oder einen außergewöhnlichen förderungsintensiven Anwaltsaufwand keine Erhöhung des Gegenstandswerts.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 29. Juni 2016, Az: 1 BvR 1015/15, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 2. November 2015 ist dem Beschwerdeführer zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren beigeordnet worden.

2

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2017 hat der Bevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert auf 300.000 € festzusetzen. Ein Betrag in dieser Größenordnung sei gerechtfertigt, weil die Angelegenheit äußert umfangreich und die Entscheidung des Senats in ihrer Reichweite bundesweit von Bedeutung gewesen sei. Darüber hinaus sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu 2) als "extrem hoch" zu bewerten, denn das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz habe zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte als selbständiger Wohnungsmakler geführt und ihn damit letztlich "zu einem Hartz-IV-Fall gemacht".

3

Die Beschwerdeführer und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben davon aber keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit sind zum einen die subjektive und besondere objektive Bedeutung des Verfahrens und zum anderen das Maß seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>; stRspr).

5

In Anwendung dieser Maßstäbe beträgt der Gegenstandswert bei Entscheidung des Senats nach seiner ständigen Rechtsprechung in der Regel 50.000 €. Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer besteht keine Veranlassung, von diesem Regelwert abzuweichen. Insbesondere spiegelt ein Betrag in dieser Höhe sowohl das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers zu 2) an einem ihm günstigen Ausgang als auch die objektive Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit wider und erscheint auch unter Berücksichtigung von Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seines Bevollmächtigten im konkreten Fall angemessen.