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BVerfG·1 BvR 1014/13·05.07.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes <juris: SpielhG HE> - Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) eines eigenen schweren Nachteils der Beschwerdeführerin

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte einstweilige Aussetzung mehrerer Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob sie einen eigenen schweren, nicht kompensierbaren Nachteil hinreichend substantiiert hat. Das BVerfG wies den Antrag als unzulässig zurück, weil konkrete und nachvollziehbare Nachweise (z. B. zu Investitionsaufwand und Besucherrückgang) fehlten. Ohne substantiierten eigenen Nachteil können Nachteile Dritter nicht maßgeblich gemacht werden.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Substantiierung eines eigenen schweren Nachteils als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert einen eigenen schweren und nicht zu kompensierenden Nachteil darlegt.

2

Die Begründung einer einstweiligen Anordnung muss nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nachvollziehbar darlegen, dass die angegriffene Regelung einen endgültigen und nicht kompensierbaren Schaden verursachen wird.

3

Bloße pauschale Behauptungen über wirtschaftliche Folgen (z. B. Investitionsbedarf oder prozentualer Besucherrückgang) genügen nicht zur Substantiierung des eigenen schweren Nachteils, wenn sie nicht konkret belegt werden.

4

Nur bei hinreichend substantiiertem eigenen Nachteil dürfen im Rahmen der Folgenabwägung auch Nachteile Dritter berücksichtigt werden; andernfalls ist der Antrag unzulässig, um das Gericht davor zu bewahren, als Sachwalter fremder Interessen aufzutreten.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 5 Abs 1 Nr 5 SpielhG HE§ 5 Abs 2 SpielhG HE§ 6 SpielhG HE

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 16. Juli 2015, Az: 1 BvR 1014/13, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag, die Geltung der § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, §§ 6, 7, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 12 bis 16 HessSpielhG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen, ist unzulässig.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihr durch die Vorschriften der angegriffenen Gesetze ein endgültiger und nicht zu kompensierender Schaden entsteht (vgl. BVerfGE 106, 351 <357>). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Einführung des Sperrsystems Spielhallenbetreiber zu erheblichen finanziellen Investitionen zwinge, deren Amortisation ungewiss sei, und dass die Installierung entsprechender Zugangskontrollen in den Spielhallen einen Besucherrückgang um 30 % zur Folge haben werde, sind nicht ausreichend substantiiert.

3

Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr behaupteten Verletzung von Grundrechten der betroffenen Spieler genügen, um einen schweren Nachteil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu begründen. Ein Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer zumindest auch einen eigenen schweren Nachteil hinreichend substantiiert vorträgt. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>). Ansonsten könnte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen.