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BVerfG·1 BvR 1011/23·19.12.2023

Anordnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erklärte die Verfassungsbeschwerde nach Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt und beantragte Auslagenerstattung. Das BVerfG hielt eine Erstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG für billigkeitsgemäß, da die verfassungsrechtliche Lage durch die einstweilige Anordnung geklärt war. Die Auslagenerstattung wurde angeordnet; die Gegenstandswerte wurden für die einstweilige Anordnung auf 25.000 Euro und für die Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wurde stattgegeben; Gegenstandswerte: einstweilige Anordnung 25.000 Euro, Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist nach einer Erledigungserklärung über die Auslagenerstattung nach Billigkeit zu entscheiden; eine Erstattung kommt in Betracht, wenn ausnahmsweise die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist.

2

Bei Erledigung sind die Gegenstandswerte jeweils getrennt für das Verfahren der einstweiligen Anordnung und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzusetzen; für beide Verfahren ist mindestens ein Wert von 5.000 Euro anzusetzen.

3

Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich höher als der der einstweiligen Anordnung; dies gilt nicht, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat.

4

Hat die einstweilige Anordnung die Hauptsache ersetzt, ist ihr Gegenstandswert dem einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzugleichen, während das erledigte Verfassungsbeschwerdeverfahren mit dem Mindestwert zu veranschlagen ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 15. Juni 2023, Az: 1 BvR 1011/23, Einstweilige Anordnung

vorgehend LG Hamburg, 3. Mai 2023, Az: 324 O 102/23, Beschluss

Tenor

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 15. Juni 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2023 ausgesetzt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt worden war, über Mobbing-Vorwürfe zu berichten, die gegen den Chefredakteur eines Wochenmagazins erhoben wurden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -).

2

Im Hinblick hierauf erklärte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte, der Freien und Hansestadt Hamburg auch insoweit die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

3

2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 <38 f. Rn. 2>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 3).

4

Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2023 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des Landgerichts gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 4).

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 5).

6

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 6).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.