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BVerfG·1 BvR 1010/13·12.04.2013

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zuteilung von Presseplätzen im NSU‑Strafverfahren und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und den Antrag auf einstweilige Anordnung damit als erledigt angesehen. Eine Begründung des Beschlusses wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel erledigt.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 176 GVG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.