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BVerfG·1 BvR 1007/13·12.04.2013

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im "NSU-Prozess"

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im sogenannten NSU‑Prozess und beantragte eine einstweilige Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da ersichtlich keine Grundrechtsverletzung vorlag. Es verzichtete gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (offensichtlich unbegründet); Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und sich keine Verletzung grundrechtlicher Ansprüche erkennen lässt.

2

Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann das Bundesverfassungsgericht von einer schriftlichen Begründung des Nichtannahmebeschlusses nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass gleichzeitig gestellte Anträge auf einstweilige Anordnung in der Regel erledigt sind, wenn die Hauptsache nicht zur Entscheidung angenommen wird.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 176 GVG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.