Erfolgloser Eilantrag gegen Versagung von PKH im fachgerichtlichen Verfahren - mangelnde Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren. Das BVerfG stellt fest, dass die Voraussetzungen für § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargetan sind. Insbesondere fehlt die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG; eine Ausnahme wird nicht gezeigt. Die Antragsschrift genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht, daher ist der Antrag unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (fehlende Rechtswegerschöpfung und unzureichende Begründung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert die substantiierte Darlegung, dass die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Vor Einleitung verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist in der Regel der ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen; eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist.
Von der Erschöpfung des Rechtswegs ist nur in eng begrenzten und unter strengen Voraussetzungen abzusehen; diese Ausnahme ist vom Antragsteller substantiiert zu begründen.
Die bloße Rüge, ein bereits angesetzter Verhandlungstermin werde durch ein Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben, genügt nicht, um das Nichtbestehen einer rechtzeitigen Entscheidung der fachgerichtlichen Instanzen darzulegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).
2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er mit seinem am 12. September 2023 eingereichten isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (…) am 18. September 2023 verfolgt. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>), ist nicht dargetan. Soweit sich der Antragsteller auf den Hinweis des Landgerichts in dessen angegriffener Entscheidung vom 1. September 2023 stützt, wonach eine etwaige Beschwerde den Termin am 18. September 2023 angesichts des Vorliegens eines Eilverfahrens nicht in Wegfall bringen würde, ist nicht dargelegt, dass das Landgericht über die Beschwerde des Antragstellers vom 2. September 2023 nicht vor dem 18. September 2023 entscheiden werde. Vielmehr hat das Landgericht aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten lediglich mitgeteilt, dass es ungeachtet eines etwaigen Beschwerdeverfahrens an dem bereits bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung festzuhalten gedenke. Soweit das Landgericht die Beschwerde für den Fall der Nichtabhilfe gemäß § 572 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unverzüglich dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen hätte, ist ebensowenig ersichtlich, weshalb eine rechtzeitige Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu erlangen sei.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.