Erfolgloser Eilantrag in einer versammlungsrechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer versammlungsrechtlichen Angelegenheit wurde vom BVerfG abgelehnt. Zentrale Frage war, ob der Antrag die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert darlegt. Das Gericht hielt die Begründung für nicht ausreichend und erklärte den Antrag daher für unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wegen mangelnder Substantiierung der Voraussetzungen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiiert darlegte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass voraus.
Fehlt es an einer solchen substantiierten Darlegung, ist der Eilantrag unzulässig und kann vom Bundesverfassungsgericht ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann als unanfechtbar erklärt werden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.