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BVerfG·1 BvQ 93/20·29.08.2020

Erfolgloser Eilantrag in einer versammlungsrechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVersammlungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer versammlungsrechtlichen Angelegenheit wurde vom BVerfG abgelehnt. Zentrale Frage war, ob der Antrag die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG hinreichend substantiiert darlegt. Das Gericht hielt die Begründung für nicht ausreichend und erklärte den Antrag daher für unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wegen mangelnder Substantiierung der Voraussetzungen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiiert darlegte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass voraus.

2

Fehlt es an einer solchen substantiierten Darlegung, ist der Eilantrag unzulässig und kann vom Bundesverfassungsgericht ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

3

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann als unanfechtbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.