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BVerfG·1 BvQ 92/19·09.01.2020

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten sei. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vorlägen. Mangels Darlegung der erforderlichen Dringlichkeit wurde der Antrag abgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; vorläufige Regelung nicht dringend geboten i.S.v. § 32 Abs. 1 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung dringend geboten ist.

2

Der Antragsteller hat die Darlegungs- und Begründungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen.

3

Fehlt es an der dargelegten Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.

4

Entscheidungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Stralsund, 6. August 2019, Az: 42 F 325/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.