Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten sei. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz vorlägen. Mangels Darlegung der erforderlichen Dringlichkeit wurde der Antrag abgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; vorläufige Regelung nicht dringend geboten i.S.v. § 32 Abs. 1 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung dringend geboten ist.
Der Antragsteller hat die Darlegungs- und Begründungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen.
Fehlt es an der dargelegten Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.
Entscheidungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stralsund, 6. August 2019, Az: 42 F 325/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.