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BVerfG·1 BvQ 89/20·07.09.2020

Erfolgloser Eilantrag gegen Datenerhebung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Meldesystems nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die Erhebung personenbezogener Daten in einem nach dem IfSG geregelten Meldesystem. Entscheidend war, ob eine gegenwärtige, eigene Betroffenheit durch bereits erfolgte oder konkret bevorstehende Datenerhebung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag mangels konkretem Vortrag zur Datenerhebung ab. Eine Verfassungsbeschwerde wäre daher offensichtlich erfolglos.

Ausgang: Eilantrag gegen Datenerhebung nach IfSG mangels konkreter, gegenwärtiger Betroffenheit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er in seinen Grundrechten bereits gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, etwa durch bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Maßnahmen.

2

Eine bloß abstrakte oder allgemeine Besorgnis über mögliche künftige Datenerhebungen begründet keine die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde tragende Betroffenheit.

3

Fehlt der konkrete Vortrag, dass personenbezogene Daten bereits erhoben wurden oder eine solche Erhebung konkret bevorsteht, ist ein Eilantrag gegen gesetzlich geregelte Meldesysteme abzuweisen.

4

Ist eine Verfassungsbeschwerde mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit offensichtlich aussichtslos, rechtfertigt dies die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 6 Abs 1 S 1 Nr 5 IfSG vom 19.05.2020§ 7 Abs 4 IfSG vom 19.05.2020§ 9 Abs 1 Nr 1 Buchst k IfSG vom 19.05.2020§ 9 Abs 1 Nr 1 Buchst n IfSG vom 19.05.2020§ 10 Abs 3 S 2 IfSG vom 19.05.2020

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.