Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Akkreditierung von Medienvertretern in einem Strafverfahren - Überwiegender Nachteil bei Entzug der 49 bereits zugeteilten Presseplätze und Neuvergabe dieser Plätze
KI-Zusammenfassung
Ein freier Journalist beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung gegen die Vergabe von 49 Presseplätzen im Strafprozess vor dem LG München II. Streitpunkt war, ob die bereits vergebene Sitzplatzvergabe aufgehoben und neu geregelt werden muss. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil der Entzug bereits zugeteilter Plätze für zahlreiche Medienvertreter schwerer wiegt als das Interesse des Einzelnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Neuvergabe von Presseplätzen als unbegründet/verworfen, weil der Entzug bereits zugeteilter Plätze die Interessen zahlreicher Dritter überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; der Erlass kommt nur in Betracht, wenn die Nachteile des Unterlassens gegenüber den Nachteilen einer Gewährung überwiegen.
Bei konkurrierenden Interessen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) ist der Schutz bereits zugeteilter Akkreditierungsplätze zu berücksichtigen; der Entzug solcher Plätze kann einen besonders schwerwiegenden Nachteil darstellen.
Eine einstweilige Anordnung, die zur Aufhebung und Neuvergabe bereits zugeteilter Presseplätze führt und dadurch zahlreiche Dritte benachteiligt, ist unzulässig, sofern nicht erkennbar ist, dass die ursprüngliche Vergabe fehlerhaft privilegierte Bewerber begünstigt hat.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 15. Januar 2014, Az: W5 KLs 68 Js 3284/13, Verfügung
Gründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II. Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 10. März 2014 vorgesehen.
II.
Der Antrag hat ungeachtet der Frage der Zulässigkeit keinen Erfolg.
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung ist vorliegend, ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, nicht erkennbar, dass Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, im Verhältnis zu den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht geboten wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>; stRspr).
Würde, wie vom Antragsteller begehrt, die Vollziehung der der Sitzplatzvergabe zugrundeliegenden Sicherungsverfügung ausgesetzt und eine Neuvergabe nach anderen Regeln angeordnet, so verlören 49 - grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte - Medienvertreter möglicherweise ihren bereits reservierten Sitzplatz, ohne dass erkennbar wäre, dass sie im Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären. Diese Nachteile überwiegen den Nachteil des Antrag-stellers, nicht nochmals die Chance eingeräumt zu bekommen, auf der Grundlage eines geänderten Akkreditierungsverfahrens einen Sitzplatz zu erhalten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.