Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen die Inanspruchnahme eines unbebauten Grundstücks für einen Braunkohletagebau - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Anordnung gegen die Inanspruchnahme ihres unbebauten Grundstücks für einen Braunkohletagebau ab 1.1.2026. Das BVerfG lehnt den Antrag ab und wendet eine strenge Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG an. Es sieht keinen durchgreifend besonders schweren Nachteil der Antragstellerin; die Sicherung der Energieversorgung und die Dringlichkeit der Maßnahme überwiegen. Substantiiertes, ggf. sachverständig unterlegtes Vorbringen zur Widerlegung der Erforderlichkeit fehlt.
Ausgang: Eilantrag gegen Inanspruchnahme des Grundstücks für Tagebau abgewiesen; strenge Folgenabwägung, kein hinreichender Nachweis eines durchgreifend schweren Nachteils, Gemeinwohlbelang überwiegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine strenge Folgenabwägung voraus; sie kommt nur in Betracht, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller die durch die Anordnung verursachten Nachteile für das Gemeinwohl überwiegen.
Im Eilverfahren ist grundsätzlich von einer materiellen Würdigung der in der Hauptsache geltend gemachten Verfassungsrügen abzusehen; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Zur Annahme eines durchgreifend besonders schweren Nachteils genügen nicht bloß ideelle Interessen oder unerhebliche wirtschaftliche Einbußen; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass die Maßnahme existenzielle oder vergleichbar gravierende Folgen bewirkt.
Bei Kollision zwischen Individualrechten und Gemeinwohlinteressen kann die erhebliche Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung die Waagschale in der Folgenabwägung so überwiegen, dass eine einstweilige Anordnung zu unterlassen ist.
Wer im Eilverfahren die Dringlichkeit oder die Erforderlichkeit einer Verwaltungsmaßnahme bestreitet, trägt die Darlegungslast und muss substantiiert, gegebenenfalls sachverständig untermauert, darstellen, warum die vorgelegten betrieblichen Erforderlichkeiten nicht bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 10. Dezember 2025, Az: XX, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. Dezember 2025 gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für einen Braunkohletagebau ab dem 1. Januar 2026.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr).
Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 157, 394 <401 Rn. 19> - Ausgangsbeschränkungen - eA; 160, 164 <171 Rn. 22> - Tierarztvorbehalt - eA; 160, 336 <339 Rn. 10> - Impfnachweis (COVID-19) - eA, jeweils m.w.N.; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.BVerfGE157, 394 <401 f. Rn. 19>; 160, 164 <171 Rn. 22>; 160, 336 <339 f. Rn. 10>, jeweils m.w.N.; stRspr).
Wegen der häufig weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 157, 394 <402 Rn. 20> m.w.N.; 160, 336 <339 Rn. 10>; stRspr). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist zudem - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10 -, Rn. 4; Beschuss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2025 - 2 BvQ 2/25 -, Rn. 13, jeweils m.w.N.).
2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
a) Eine bisher nicht erhobene, aber gegenwärtig noch zulässig erhebbare Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem Stand des derzeitigen Vorbringens der Antragstellerin weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, soweit sie eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit und des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 134, 242 <299 Rn. 190 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 21) rügt.
b) Die somit erforderliche Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte zwar der frühere Zustand des Grundstücks der Antragstellerin nicht wiederhergestellt werden.
Ein durchgreifender besonders schwerer Nachteil läge, über den regelmäßig mit einem Eigentumsverlust gegen den Willen für sich genommen schwerwiegenden Grundrechtseingriff hinaus, hierin für die Antragstellerin allerdings nicht. Zum einen macht sie ausschließlich ideelle Interessen an der jedenfalls vorläufigen Beibehaltung des derzeitigen Zustands des Grundstücks geltend, wobei sie ein tiefergehendes ideelles Interesse schon nicht substantiiert darlegt. Dass die Antragstellerin auch nur vorübergehend in existenzieller Weise betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie bewirtschaftet das unbebaute Grundstück nicht. Ein Wegfall der geringen jährlichen Pachteinnahmen von 50 Euro lässt keine existenzielle Bedrohung erkennen. Zum anderen würde selbst die bergbauliche Inanspruchnahme des Grundstücks die verfassungsgerichtliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme nicht vereiteln (vgl. BVerfGE 134, 242 <288 Rn. 157>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 17).
bb) Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, bestünde die Gefahr einer Einschränkung der Kohleförderung und daraus folgend eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft (vgl. BVerfGE 134, 242 <338 Rn. 286> m.w.N.).
Auch von der Dringlichkeit der Inanspruchnahme ist auszugehen. Die Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 zur Begründung seiner Auffassung abstellt, die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Tagebauvorhabens zur Energieversorgung sei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 dringend geboten (BA S. 41 f.), sind nicht offensichtlich fehlsam oder durch das Vorbringen der Antragstellerin überzeugend in Zweifel gezogen.
Dass die Inanspruchnahme des Grundstücks hierfür ab dem 1. Januar 2026 erforderlich ist, hat die Antragstellerin nicht überzeugend in Zweifel gezogen. Die Bergbaubetreiberin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück ab dem 26. Januar 2026 für den Vorschnittbetrieb und davor für vorbereitende Arbeiten in Anspruch genommen werden wird. Es mag zwar sein, dass der Abstand zwischen dem Vorschnittbetrieb und der nachfolgenden Gewinnungsebene derzeit nicht den im Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2024 angenommenen Abstand von 540 Metern aufweist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen technologisch erforderlichen Mindest- oder einen "Regelabstand" handelt. Denn die Antragstellerin legt jedenfalls nicht substantiiert, etwa sachverständig unterlegt, dar, warum der Abstand von - nach ihren Angaben - derzeit 800 Metern nicht ebenfalls betrieblich gerechtfertigt sein kann oder das von der Bergbaubetreiberin geltend gemachte Risiko eines Festfahrens des Betriebes nicht entstünde. Auch ob der Abstand damit - wie die Antragstellerin meint - "weit oberhalb" des ursprünglich geplanten Abstands liegt, lässt sich so nicht beurteilen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.