Erfolgloser Eilantrag gegen "Maskenpflicht" (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) bei einer Demonstration - schwerer Nachteil nicht ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Auflage, bei einer Demonstration eine Mund‑Nasen‑Bedeckung zu tragen. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, da kein hinreichend schwerer Nachteil i.S.v. § 32 Abs. 1 BVerfGG erkennbar sei. Die Versammlung könne in der angemeldeten Form und am gewünschten Ort stattfinden, sodass der Demonstrationserfolg nicht in gravierender Weise gefährdet erscheine. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleibt regelmäßig außer Betracht, es sei denn, ein Abwarten würde den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Maskenauflage bei Demonstration abgewiesen; kein hinreichend schwerer Nachteil erkennbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass durch ihren Erlass ein hinreichend schwerer Nachteil abgewendet oder aus einem andern wichtigen Grund zum gemeinen Wohl gehandelt werden muss.
Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die Beschwerde ist von vornherein unzulässig/erweislich unbegründet oder ein Abwarten würde den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln.
Bei voller Erhaltung der Möglichkeit, eine Versammlung am angemeldeten Ort und in der beabsichtigten Form durchzuführen, begründet eine Auflage zum Tragen einer geeigneten Mund‑Nasen‑Bedeckung nicht ohne Weiteres einen schweren Nachteil i.S.v. § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung gegen die Nachteile abzuwägen, die der Erlass einer solchen Anordnung bei späterem Misserfolg der Beschwerde verursachen würde.
Zitiert von (14)
13 zustimmend · 1 neutral
- VG Stuttgart 5. Kammer5 K 2137/2101.07.2024Neutraljuris Rn. 3
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat1 S 930/2310.04.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat1 S 278/2310.04.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat1 S 932/2310.04.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- VGH10 ZB 24.21911.03.2024Zustimmendjuris Rn. 3
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 - 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr).
2. Hier ist nicht ersichtlich, dass die von dem Oberverwaltungsgericht im Wege vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorbehaltlich einer Einschränkung in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des 6. 0Lebensjahres und bestimmte Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen bestätige Auflage, wonach Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gebieten würde. Die angemeldete Versammlung kann insbesondere unter dem angemeldeten Motto und, nachdem das Oberverwaltungsgericht unter anderem insoweit bereits Eilrechtsschutz gewährt hat, ohne Beschränkung der Zahl der Teilnehmer an dem gewünschten Ort in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist auch in Ansehung des Umstands, dass sich die Versammlung gerade auch gegen bestehende Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum richten soll, nicht erkennbar, dass die streitige Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.