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BVerfG·1 BvQ 73/20·02.07.2020

Erfolgloser Eilantrag zur Ausnahme Corona-Genesener aus dem Anwendungsbereich der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA) - Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtSubsidiarität verfassungsgerichtlicher VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilig eine Ausnahme für Corona-Genesene von der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Das BVerfG lehnt den Antrag ab, weil der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren verletzt ist: fachgerichtliche Rechtsbehelfe wurden nicht ausgeschöpft. Die Subsidiaritätspflicht gilt auch gegenüber untergesetzlichen Rechtsakten; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einstweiliger Anordnung gegen Hamburgische Corona-Verordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verlangt die vorherige Nutzung zumutbarer fachgerichtlicher Rechtsbehelfe einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten erschöpft hat.

3

Die Subsidiaritätspflicht ist auch dann anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet.

4

Unterbleibt das Vorbringen zur Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe, ist der Eilantrag mangels Subsidiarität abzulehnen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ CoronaVV HA§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 11 ff.). Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft hätte. Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 16).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.