Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet gegen die Vollstreckung eines Haftbefehls - Gebot der Rechtswegerschöpfung verlangt Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe - hier: Vorrang der sofortigen Beschwerde gem §§ 793, 567 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung eines Haftbefehls. Entscheidend war, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, da der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft sein muss. Das BVerfG lehnte die eA ab, weil der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde (§ 90 Abs.2 BVerfGG) und zunächst die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ZPO offensteht. Eine eA kommt nicht in Betracht, wenn die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und wegen Vorrangs der sofortigen Beschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung nur bei dringendem Bedarf erlassen; insoweit bleiben Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme außer Betracht.
Eine einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs maßgeblich; eine Verletzung dieser Pflicht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) schließt vorläufigen Rechtsschutz durch das BVerfG regelmäßig aus.
Sind fachgerichtliche Rechtsbehelfe verfügbar (hier: die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ZPO) und diese nicht nach § 570 Abs. 1 ZPO offensichtlich aussichtslos, haben sie Vorrang vor einem Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller schon den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antragsteller hat insbesondere noch die Möglichkeit, gegen den Beschluss vom 30. August 2019 eine sofortige Beschwerde zu erheben. Diese ist im Hinblick auf § 570 Abs. 1 Zivilprozessordnung auch nicht offensichtlich aussichtslos.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.