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BVerfG·1 BvQ 66/17·30.11.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Substantiierungsmangels (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das BVerfG prüft, ob die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wegen offensichtlichen Substantiierungsmangels (vgl. §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG) fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag zur Verletzung von Rechten (§ 90 Abs.1 BVerfGG). Deshalb kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist (Substantiierungsmangel) und die Entscheidung unanfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist kein Raum, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn ihre Begründung keinen inhaltlich nachvollziehbaren Vortrag zur Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG enthält.

4

Die Anforderungen an die Substantiierung der Beschwerde ergeben sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG; ein Substantiierungsmangel kann die Unzulässigkeit begründen.

5

Die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Hauptsacheentscheidung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 26. Oktober 2017, Az: 54 S 20/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

2

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.