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BVerfG·1 BvQ 62/22·27.09.2022

Ablehnung eines unzulässigen Eilantrags - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht verwirft das Befangenheitsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die angegriffenen Richter nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen sind. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach §32 Abs.1 BVerfGG wird abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung nach §32 Abs.1 BVerfGG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist.

2

Das Gericht kann ein offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch ohne gesonderte Vorprüfung verwerfen und zugleich über einen Antrag auf einstweilige Anordnung entscheiden.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 Abs.1 BVerfGG ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen.

4

Entscheidungen über die offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). Dies ist vorliegend der Fall, da die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.