Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei mangelnder Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ein mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Versammlungsverbot gem Art 15 Abs 1 VersammlG BY
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts, die ein Versammlungsverbot für den 19.–21. August 2018 anordnete. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, zuvor verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in Anspruch genommen zu haben. Mangels Nachweis einer unzumutbaren oder aussichtslosen Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verletzt das Vorgehen den Subsidiaritätsgrundsatz.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG verworfen, weil kein vorheriger verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) geltend gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht zuvor den zur Subsidiarität gehörenden fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hat.
Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt in der Regel, dass gegen eine Allgemeinverfügung verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gesucht wird, bevor das BVerfG um einstweilige Abhilfe angerufen wird.
Die Unzulässigkeit eines eA-Antrags ergibt sich, wenn nicht dargetan wird, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz entweder unzumutbar, aussichtslos oder tatsächlich erfolglos war.
Bei Versammlungsverboten durch Allgemeinverfügung steht der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich offen und ist insoweit vorrangig; das Fehlen eines hinreichenden Vorbringens über die Inanspruchnahme dieses Rechtswegs führt zur Verwerfung des eA-Antrags.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.
Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Vorliegend stand dem Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beantragen. Dass sich der Antragsteller bemüht hätte, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die zu einem unbekannten Zeitpunkt am 17. August 2018 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlangen, mit dem dieses ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 19. August 2018 (00:00 Uhr; Sonntag) bis zum 21. August 2018 (12:00 Uhr; Dienstag) ausgesprochen hat, ist nicht dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.