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BVerfG·1 BvQ 6/16·29.01.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage in Form eines Verbots des Abbrennens von Gegenständen, insb Fackeln stellt keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVersammlungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gegen die Auflage, bei einer Versammlung das Abbrennen von Gegenständen, insbesondere Fackeln, zu untersagen. Das BVerfG stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen. Die Auflage bewirke keinen hinreichend schweren Nachteil, da die Versammlung im Wesentlichen unter dem beabsichtigten Motto und in der beabsichtigten Form stattfinden könne. Eine materielle Überprüfung der Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht vorgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wegen Auflage gegen Abbrennen von Fackeln als verworfen; kein hinreichend schwerer Nachteil dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist erforderlich, dass durch die Regelung ein hinreichend schwerer Nachteil droht oder aus einem anderen wichtigen Grund das Einschreiten zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht materiell die behauptete Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts.

3

Eine versammlungsrechtliche Auflage, die das Abbrennen von Gegenständen (insbesondere Fackeln) untersagt, begründet nicht bereits für sich genommen einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, sofern die Versammlung im Wesentlichen in der beabsichtigten Form und unter dem vorgesehenen Motto stattfinden kann.

4

Die bloße Beschränkung von Demonstrationsmitteln ist nur dann geeignet, eine einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, wenn hierdurch der Demonstrationserfolg in einer Weise gefährdet wird, die einen schweren Nachteil bewirkt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG§ 20 VersammlG§ 32 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Januar 2016, Az: 2 B 417/16, Beschluss

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor.

2

Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

3

Hier ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte Auflage, wonach der Antragstellerin untersagt wurde, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der zu einem Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zwingen würde. Die angemeldete Versammlung kann unter dem beabsichtigten Motto und im Wesentlichen in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass allein die hier in Rede stehende Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.