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BVerfG·1 BvQ 61/19·25.07.2019

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags: Offensichtliche Unzulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Kammer stellte fest, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach dem bisherigen Vortrag offensichtlich unzulässig ist. Es fehle an der Erschöpfung des Rechtswegs, an der Darlegung der Fristwahrung nach § 93 BVerfGG sowie an der Vorlage bzw. Wiedergabe entscheidungserheblicher Unterlagen. Daher komme ein vorläufiger Rechtsschutz nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist (fehlende Begründung, Rechtswegerschöpfung, Fristeinhaltung, Unterlagenvorlage).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss dringender Handlungsbedarf zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl bestehen; auf vermutete Verfassungswidrigkeiten kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.

2

Eine einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn die in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde muss die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG erfüllen; insbesondere sind Rechtswegerschöpfung und die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG darzulegen.

4

Entscheidungen der Vorinstanzen sowie die den Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsschutzanträge und Unterlagen sind vorzulegen oder hinreichend wiederzugeben, da ohne diese Angaben die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht überprüfbar sind.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Darmstadt, 27. April 2018, Az: S 22 AS 251/18 ER, Entscheidung

vorgehend SG Darmstadt, 24. Juni 2019, Az: S 27 AS 454/19 ER, Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).

2

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig. Sie entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Hinsichtlich der "Entscheidungen" des Sozialgerichts vom 27. April 2018 ist weder die Rechtswegerschöpfung noch die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG dargelegt. Im Übrigen hat der Antragsteller weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder detailliert wiedergegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.