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BVerfG·1 BvQ 60/17·24.10.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG. Das Gericht lehnt den Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen und die Hauptsache von vornherein unzulässig ist. Die Antragsschrift zeigt keine nachvollziehbare Verletzung von Rechten i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig ist (keine nachvollziehbare Rechtsverletzung i.S.d. § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausgeschlossen, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Antragsschrift keine inhaltlich nachvollziehbare Darlegung einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG enthält.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Juli 2017, Az: AnwZ (Brfg) 25/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

3

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Die Antragsschrift lässt schon eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.