Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvQ 59/21·29.06.2021

Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung nach § 28b IfSG und rügt Eingriffe in seine Grundrechte sowie die Ungeeignetheit der Maßnahme. Das BVerfG wendet den strengen Maßstab des § 32 BVerfGG an und verweist auf eine bereits getroffene Parallelentscheidung. Mangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkte wird der Eilantrag abgelehnt.

Ausgang: Eilantrag zur Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung (§ 28b IfSG) abgewiesen; keine neuen Tatsachen oder Rechtsgründe gegenüber früherer Parallelentscheidung vorgetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gilt ein strenger Maßstab; dieser erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes durch die Anordnung ausgesetzt werden soll.

2

Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung liegen nur vor, wenn ihre Gewährung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.

3

Bei Anträgen auf vorläufige Außerkraftsetzung pandemiebezogener Maßnahmen ist eine umfassende Folgenabwägung vorzunehmen, die das Ausmaß des Grundrechtseingriffs gegen das Infektionsschutzpotenzial der Maßnahme abwägt.

4

Ein Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine erheblichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte vorträgt, die eine abweichende Beurteilung gegenüber bereits entschiedenen Parallelverfahren rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

2

1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Insbesondere gehe er aufgrund diverser Verpflichtungen regelmäßig erst zu Nachtzeiten spazieren und treffe erst spät seinen Lebenspartner und Freunde. Die Ausgangsbeschränkung sei evident nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen bei gleichzeitig lediglich geringem Potential, das Infektionsgeschehen einzudämmen, überwögen im Übrigen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.

3

2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

4

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.