Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung nach § 28b IfSG und rügt einen Grundrechtseingriff. Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Eilantrag nach § 32 BVerfGG ab. Es wendet einen strengen Maßstab an, verweist auf eine frühere Entscheidung zu derselben Regelung und stellt fest, dass keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Anknüpfungspunkte vorgetragen wurden. Die Folgenabwägung spricht nicht für die Anordnung.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung (§ 28b IfSG) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, die den Vollzug eines Gesetzes vorläufig aussetzt, gilt ein strenger Maßstab; die Voraussetzungen müssen überzeugend dargelegt werden.
Bei parallelen Eilanträgen zu bereits entschiedenen Rechtsfragen kann die Anordnung versagt werden, wenn keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Bei der Prüfung vorläufiger Außerkraftsetzung einer Infektionsschutzmaßnahme ist eine Folgenabwägung durchzuführen; die bloße Behauptung eines nur geringen Infektionsminderungs‑potentials genügt nicht automatisch zugunsten der Anordnung.
Die bloße Darlegung eines Grundrechtseingriffs reicht nicht aus; für die Annahme der offensichtlichen Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde sind substantiiert vorgetragene, entscheidungserhebliche Tatsachen und Argumente erforderlich.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Er könne sich nur in eingeschränktem Maße im Freien aufhalten und seine Lebenspartnerin nicht wie gewohnt nach 22 Uhr vom Bahnhof abholen. Die Ausgangsbeschränkung sei weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet. Aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen bei gleichzeitig lediglich geringem Potential, das Infektionsgeschehen einzudämmen, überwögen im Übrigen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.
2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.