Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung sowie fehlende Darlegung einer Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht prüfte, ob die Hauptsache (eine Verfassungsbeschwerde) zulässig wäre und ob Verletzungen i.S.v. § 90 Abs.1 BVerfGG dargelegt sind. Die Anordnung wurde abgelehnt, weil der Rechtsweg nach § 90 Abs.2 S.1 BVerfGG nicht erschöpft war und keine Anhaltspunkte für eine Rechteverletzung ersichtlich waren. Eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unzulässigkeit der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde und fehlender Darlegung einer Rechtsverletzung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass eine vorläufige Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigem wichtigen Grund dringend geboten ist; sie kommt nicht in Betracht, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Eine einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre, insbesondere weil der Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft wurde.
Anträge auf einstweilige Anordnung setzen darlegungspflichtige Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG voraus; fehlen solche Darlegungen, fehlt die Grundlage für die Anordnung.
Über einen vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann entbehrlich entschieden werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.