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BVerfG·1 BvQ 55/15·12.01.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Inkrafttretens der §§ 113b, 113c TKG idF des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 ("Vorratsdatenspeicherung")

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach § 32 BVerfGG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten der §§ 113b, 113c TKG (Vorratsdatenspeicherung). Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil nicht dargetan wurde, dass die Nachteile eines Inkrafttretens bei späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Nachteile eines vorläufigen Eingriffs deutlich überwiegen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Inkrafttreten der §§ 113b, 113c TKG abgewiesen; Entscheidung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Nachteile eines in Kraft tretenden Gesetzes bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit überwiegen deutlich die Nachteile einer vorläufigen Verhinderung des Gesetzes.

2

Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren ist nachzuweisen, dass Ausmaß und Schwere der drohenden Nachteile das Gegeninteresse in erheblichem Maße überwiegen; bloße Befürchtungen genügen nicht.

3

Die Nichtgewährung einstweiliger Rechtsschutzes kann gerechtfertigt sein, wenn die vorgelegten materiellen Darlegungen nicht erkennen lassen, dass eine spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu schwerwiegenderen Folgen führen würde als eine vorläufige Aussetzung.

4

Entscheidungen über den Erlass oder die Ablehnung einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 10 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 113b TKG 2004 vom 10.12.2015§ 113c TKG 2004 vom 10.12.2015§ Art 2 Nr 2 VerkdHSpFruSpPflEG

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.