Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung nach § 28b IfSG und rügte einen unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil bereits eine umfassende Parallelentscheidung vorliegt und keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Für Anordnungen nach § 32 BVerfGG gelte ein strenger Maßstab bei Aussetzung des Vollzugs von Gesetzen.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ausgangsbeschränkung nach § 28b IfSG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen; er verschärft sich, wenn durch die Anordnung der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll.
Ein Antrag auf vorläufige Außervollsetzung eines Gesetzes ist nur dann zu gewähren, wenn besondere, substantiiert dargelegte Gründe vorliegen, die das Abweichen von bereits getroffenen verfassungsgerichtlichen Vorentscheidungen rechtfertigen.
Stellt das Bundesverfassungsgericht in einer Parallelentscheidung bereits eine umfassende Folgenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung an, reicht das bloße Wiederholen bereits erörterter Einwendungen ohne neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht aus, um die Entscheidung zu ändern.
Bei Grundrechtseingriffen im Infektionsschutz ist das dem Gesetzgeber zustehende Ermessen zu berücksichtigen; Ausgangsbeschränkungen sind vorläufig nur dann außer Vollzug zu setzen, wenn der Antragsteller die Ungeeignetheit oder Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme substantiiert nachweist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Sie sei unverhältnismäßig, da nur begrenzt geeignet und nicht erforderlich. Trotz des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Spielraums genügten Kontaktbeschränkungen, um den mit der Ausgangsbeschränkung verfolgten Zweck zu erreichen. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob die Sieben-Tage-Inzidenz allein hinreichend aussagekräftig sei, um die aktuelle Gefährdung durch das Pandemiegeschehen zu beurteilen. Eine Folgenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Es liege ein erheblicher, irreparabler Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Dieser Eingriff wiege schwerer als der geringe Nutzen der - automatisch geltenden - nächtlichen Ausgangsbeschränkung.
2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.