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BVerfG·1 BvQ 54/17·28.09.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Entscheidend war, ob vorläufiger Rechtsschutz möglich ist, obwohl die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache verfristet wäre. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Monatsfrist des §93 Abs.1 S.1 BVerfGG verstrichen ist und die Antragsschrift keine Verletzung von Rechten nach §90 Abs.1 BVerfGG darlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, da die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Verfristung unzulässig ist und keine Verletzung von Rechten nach §90 Abs.1 BVerfGG dargetan wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §32 Abs.1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; die materiellen Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit bleiben dabei außer Betracht.

2

Eine einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn der in der Hauptsache zu erhebende Antrag sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.

3

Die Monatsfrist des §93 Abs.1 Satz 1 BVerfGG ist eine prozessuale Ausschlussfrist; ist sie verstrichen, erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig und steht der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu.

4

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss die Antragsschrift substantiiert darlegen, dass Rechte im Sinne des §90 Abs.1 BVerfGG verletzt sind; das Unterlassen solcher Darlegungen führt zur Ablehnung des Antrags.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Frankfurt, 20. April 2017, Az: 29 C 434/17 (21), Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre schon deshalb von vornherein unzulässig, weil die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.