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BVerfG·1 BvQ 53/20·27.05.2020

Ablehnung eines Eilantrags bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnungen der Länder

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEilrechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Landes‑Corona‑Verordnungen. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Erfolgsaussichten habe. Entscheidend war die fehlende Substantiierung konkreter Grundrechtseinwirkungen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Corona‑Verordnungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde konkrete Aussicht auf Erfolg aufweist.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Eilantrag zurückweisen, wenn das vorgebrachte pauschale/unspezifische Vorbringen die Erfolgsaussichten der vorgesehenen Verfassungsbeschwerde offensichtlich ausschließt.

3

Unsubstantiiertes oder pauschales Vorbringen zu angeblichen Grundrechtseingriffen genügt nicht, um den erforderlichen Erwartungshorizont für vorläufigen verfassungsrechtlichen Rechtsschutz zu begründen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen können als unanfechtbar erklärt werden, wenn dies die Entscheidung kennzeichnet.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.