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BVerfG·1 BvQ 52/13·08.11.2013

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen versammlungsrechtlichen Bescheid - unzureichende Darlegung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung - Terminierung einer gegen Asylbewerberunterkunft gerichteten Versammlung auf den 9. November

Öffentliches RechtVersammlungsrechtGrundrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen versammlungsrechtlichen Bescheid wieder her, der Versammlungen am 9. November untersagte. Das Gericht sah den 9. November als symbolträchtigen Tag, befand aber, dass die Vorinstanzen keine hinreichenden konkreten Tatsachen für eine Störung der öffentlichen Ordnung dargetan hatten. Mangels konkret-tatsächlicher Anhaltspunkte sei das Verbot nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Antragsteller erhalten ihre notwendigen Auslagen ersetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsverbot für den 9. November vom BVerfG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu erlassen, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet erscheint.

2

Für ein Verbot oder eine Beschränkung einer Versammlung sind konkrete, tatsachengestützte Anhaltspunkte erforderlich; pauschale Zuschreibungen oder die politische Einordnung der Veranstalter genügen nicht zur Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

3

Bei der Abwägung von Versammlungsfreiheit und Schutz der öffentlichen Ordnung ist die besondere symbolische Bedeutung eines Versammlungsdatums zu berücksichtigen.

4

Wird einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, sind dem obsiegenden Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend VG Düsseldorf, 7. November 2013, Az: 18 L 2231/13, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. November 2013, Az: 5 B 1335/13, Beschluss

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto "Kein Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital" beziehungsweise "R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht und Ordnung wieder herstellen" abhalten will. Damit ist eine Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.