Erfolgloser Eilantrag in einer Konkurrentenstreitsache bzgl der Besetzung von Notarstellen - mangelnde Rechtswegerschöpfung bzw unzureichende Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine Notarstelle. Das BVerfG hielt den Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG für unzulässig, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehle die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG, und die Begründung beschränke sich überwiegend auf einfachrechtliche Einwendungen, ohne den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere dass die zugehörige Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, solange der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); ein isolierter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann deshalb mangels Rechtswegerschöpfung verworfen werden.
Eine Antragsbegründung genügt nicht, wenn sie sich überwiegend auf einfachrechtliche Einwendungen beschränkt und den besonderen verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht berücksichtigt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann wegen unzureichender inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine von mehreren ausgeschriebenen Notarstellen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Dem Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sich ihr isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie die dazu noch ausstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache bezieht. Eine derartige Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin annähme, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf eine von ihr noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2021 beziehen solle, genügte die Antragsbegründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Denn die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen dieser Entscheidung lediglich am Rande auseinander. Soweit sich die Gründe dieser Entscheidung mit denen des ablehnenden Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts decken, mit denen die Antragstellerin sich ausführlicher auseinandersetzt, bleibt ihr Vortrag einfachrechtlicher Natur und berücksichtigt den besonderen verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht (vgl. dazu BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.