Ablehnung eines isolierten eA-Antrags. gerichtete auf die vorläufige Zulassung der Verbreitung eines Hörfunkprogramms - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen unzureichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vor dem BVerfG eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Hörfunkprogramms. Das Gericht erklärt den isoliert gestellten eA-Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG für unzulässig, weil die Begründung die Voraussetzungen der Hauptsache nicht substantiiert darlegt. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der fachgerichtlichen Entscheidung und dem Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Der Antrag wird daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wegen unzureichender Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Entscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die für die Hauptsache erforderlichen Voraussetzungen substantiiert dargelegt sind.
Bei einem isolierten eA-Antrag muss die Begründung darlegen, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Die Begründung eines eA-Antrags hat sich mit einschlägigen fachgerichtlichen Entscheidungen auseinanderzusetzen; eine unerörterte fachgerichtliche Begründung begründet Unzulässigkeit.
Soweit eine fachgerichtliche Entscheidung auf konkreten Einwänden (z. B. wirtschaftliche Abhängigkeit von Medienunternehmen) beruht, muss der eA-Antrag substantiiert auf diese Einwände eingehen; unterbleibt dies, fehlt die erforderliche Begründung für einstweiligen Rechtsschutz.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, Az: 27 K 87.18
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, da sie sich mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 - OVG 11 S 79.18 - nicht auseinandersetzt und insbesondere zum Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ausländischen Medienunternehmen, die der Zulassung als Rundfunkveranstalter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht, nicht Stellung nimmt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.