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BVerfG·1 BvQ 51/20·18.05.2020

Ablehnung eines Eilantrags gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens im Gehwegbereich - offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für einen Schankvorgarten im Gehwegbereich. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab, weil eine anzuzeigende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung abgewiesen mangels Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Verfahrensrecht des Bundesverfassungsgerichts müssen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde dargetan werden; bei offensichtlich fehlenden Aussicht ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Das Gericht prüft im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur in beschränktem Umfang, ob das vorgetragene Vorbringen eine plausible Grundlage für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bildet.

3

Die Darlegungs- und Substantiierungslast für entscheidungserhebliche Tatsachen und rechtliche Gründe zur Begründung von Erfolgsaussichten trägt der Antragsteller.

4

Die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar, wenn das Gericht die offenkundige Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde feststellt.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. April 2020, Az: OVG 1 RS 1/20, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. März 2020, Az: OVG 1 S 106.19, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 19. November 2019, Az: VG 1 L 239.19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.