Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Substantiierung des Antrags gem § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Antrag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Es betont, dass im einstweiligen Rechtsschutz die für das Hauptverfahren geltenden Substantiierungsanforderungen gelten. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Begründung nach § 23 Abs.1 Satz 2 BVerfGG als unzulässig verworfen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG geforderten hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen enthält.
Auf Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz finden die im Hauptverfahren geltenden Begründungsanforderungen entsprechend Anwendung.
Fehlende Substantiierung des Antrags führt zur Ablehnung als unzulässig; das Gericht braucht bei Vorliegen dieses Mangels in der Sache nicht weiter zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags wegen Begründungsmangels kann unanfechtbar sein.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar